Truppführer

Truppführer

Voraussetzung zur Lehrgangsteilnahme (gemäß § 11 (FwVO) und FwDV 2)

- abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann – Teil 1 (erfolgreiche Teilnahme am Grundausbildungslehrgang)
- abgeschlossene Sprechfunkerausbildung abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann – Teil 2

Ausbildungsziel (gem. FwDV 2 - Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren)

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Führen eines Trupps nach Auftrag innerhalb der Gruppe oder Staffel. (Verantwortung des Truppführers)

Alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten die gleiche Truppführerausbildung. Ausnahmen sind für bestimmte Funktionsträger, zum Beispiel Fachberater, zulässig.

Die Ausbildungsziele sind aufeinander aufgebaut. Damit ist gewährleistet, dass die Lehrgänge streng funktionsgebunden gestaltet werden. Unnötige Vorgriffe und Wiederholungen sind somit ausgeschlossen.

Dauer des Lehrgangs

gemäß FwDV 2 und § 12 Abs. 1 der Feuerwehrverordnung - mindestens 35 Stunden (je Unterrichtsstunde 45 Minuten)

Die vorstehend genannte Stundenzahl stellt eine Mindestforderung dar. Je nach örtlichen Risiken kann eine längere Ausbildungszeit in einer Ausbildungseinheit oder in mehreren Ausbildungseinheiten erforderlich sein.

Unterlagen

Die auf dieser Seite angebotenen Unterlagen dürfen für Ausbildungszwecke in unbegrenzter Zahl vervielfältigt werden. Eine Veränderung des Inhalts ist unzulässig. Die kommerzielle Veröffentlichung oder Nutzung in gedruckten oder elektronischen Medien, auch auszugsweise, bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie.

 
 
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